Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Abenteuercamp Lauenhain, Heiko Rudolph 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vom Abenteuercamp Lauenhain, Heiko Rudolph
Die AGB regeln die vertragsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Abenteuercamp Lauenhain, Heiko Rudolph (Reiseveranstalter) und dem Reisenden und entsprechen dem deutschen Reiserecht. Mit der Reiseanmeldung oder Angebotsbestätigung (auch als An- oder Bezahlung) bestätigt der Reisende die Anerkennung dieser AGB, die Bestandteil des Reisevertrages werden. Beachten Sie auch die Hinweise aus Hausordnungen bzw. die Vermietbedingungen von Sportartikeln.

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit seiner Reiseanmeldung oder Angebotsbestätigung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Aus Gründen der Nachweisführung wird die Schriftform empfohlen. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters an den Reisenden bzw. mit einer An- oder Bezahlung der Reise zustande. Die Reiseunterlagen und ggf. der Sicherungsschein werden dem Reisenden vom Reiseveranstalter bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss übermittelt.
Der Reiseveranstalter geht mit Firmen, Vereinen (sog. juristischen Personen) nur einen Vertrag ein, wenn der Vertragspartner eindeutig benannt ist und durch die gesetzlich zur Vertretung befugten Organe wirksam vertreten ist.
Die Reiseanmeldung von minderjährigen Reisenden als einzelne Reiseteilnehmer (z.B. für die Angebote Kinderferienlager) ist nur von erziehungsberechtigten, erwachsenen Personen zulässig. In diesem Fall wird das ausgefüllte Formular "Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten" benötigt.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das dieser für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes nur zustande, wenn der Reisende dem Reiseveranstalter innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.

2. Bezahlung
Die Reise ist nach § 651k BGB insolvenzgesichert.
Mit Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Der Restbetrag ist spätestens 10 Tage vor Reiseantritt fällig.Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis nicht 75 € pro Person, so kann die Bezahlung auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.Erfolgt die Reiseanmeldung 14 Tage oder weniger vor Reisebeginn, so ist der volle Reisepreis nach Zugang der Buchungsbestätigung durch den Reiseveranstalter sofort zur Zahlung fällig.

3. Leistungen
Der Inhalt und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in den aktuellen Katalogen bzw. Flyern, in der aktuellen Printwerbung, der Internetpräsentation/Newsletter des Reiseveranstalters oder aus dem durch den Reiseveranstalter gemachten Reiseangebot und aus den hierauf bezogenen Angaben in der Reisebestätigung. Die auf der Internetseite aufgeführten Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung in Kenntnis gesetzt wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbartem Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und dem Reisenden zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Reiseteilnehmer auf den Reisepreis auswirkt.
Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Reisenden im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind unzulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus dem Angebot des Reiseveranstalters zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne erheblichen Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.Bei offensichtlichen und begründeten Rechenfehlern hat der Reiseveranstalter das Recht der Nachbesserung und Preisänderung.

5. Leistungsänderungen auf Wunsch des Vertragspartners
Es kann vorkommen, dass der Reisende auch nach Vertragsabschluss Änderungen oder Erweiterungen der Reiseleistungen wünscht. Dies sind z.B. Änderungen der Personenzahl bei Gruppen, Änderung oder Erweiterung im Leistungsumfang. Ist dies durch den Reiseveranstalter realisierbar, so wird dem Reisenden die "Änderung zum Reisevertrag" durch den Reiseveranstalter bestätigt. Der Reiseveranstalter behält sich pro Änderungsvertrag eine Berechnung von Porto- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von maximal 10 Euro pro Vorgang vor. Dem Reisenden wird gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachten Bearbeitungsgebühren entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

6. Reiserücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.Wird der Reisebeginn oder ein Anreisetermin durch schuldhaftes Verhalten des Reisenden verpasst oder verhindern unvollständige bzw. ungültige Reisedokumente die An- oder Weiterreise, so gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung (Stornierungsgebühren) unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwerben kann, verlangen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann diese Entschädigung unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

Stornierungsgebühren -Reisen entsprechend Katalog und Reiseangebote:

ab Abschluss Vertrag bis 21. Tag vor Reisebeginn: 10%
ab 20. bis 14. Tag vor Reisebeginn: 25%
ab 13. Tag vor Reisebeginn: 70%
bei Rücktritt durch Nichtantritt am 1. Reisetag: 90%

Reisen auf der Basis einer Angebotserstellung und/oder individuellen Terminvereinbarung, Übernachtungsleistungen wie z.B. die Nutzung von Zimmern, Gruppenherbergsnutzung sowie bei der Vermietung von Sportartikeln (z.B. Kajaks und Kanadier):

ab Abschluss Vertrag bis 21. Tag vor Reise/Miete/Vertragsbeginn: 10%
ab 20. bis 14. Tag vor Reise/Miete/Vertragsbeginn: 40%
ab 13. Tag vor Reise/Miete/Vertragsbeginn: 70%
bei Rücktritt durch Nichtantritt zu Reise/Miete/Vertragsbeginn: 90%

Ausschließlich bei Leistungen Klassenfahrt und Schüler-Projekttag gewähren wir ab Abschluss des Reisevertrages bis zum 1. Reisetag eine kostenfreie Stornierungsmöglichkeit oberhalb der festgelegten Mindestteilnehmerzahl von 2 Reiseteilnehmern. Entsprechend gewährte Freiteilnehmer, die meist auf den 21. und 27. (...) Reiseteilnehmer fixiert sind, werden davon nicht betroffen bzw. verlieren beim Unterschreiten der entsprechenden Gesamtteilnehmerzahl ihre Wirkung.
Dem Reisenden wird gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Entschädigung entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
Der Reiseveranstalter behält sich für die Ausstellung einer Stornierungsrechnung die Berechnung von Porto- und Bearbeitungsgebühren in Höhe bis maximal 10 Euro pro Vorgang vor. Dem Reisenden wird gestattet, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachten Bearbeitungsgebühren entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Zahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
Bei Stornierungen sind die kompletten Reiseunterlagen einschließlich Sicherungsschein bzw. ausgehändigte Tickets im Original an den Reiseveranstalter zurückzugeben. Die Kostenübernahme eines evtl. notwendig werdenden, versicherten Rückversandes gehen zu Lasten des Reisenden.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Reisekrankenversicherung.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Reiseabbruchs wie z.B. vorzeitige Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, von dem Reiseveranstalter nicht zu vertretenden Gründen nicht wahr, so besteht für den Reisenden kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.

8. Absage und Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen die Reise absagen oder vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Ohne Einhaltung einer Frist kann der Reiseveranstalter vom Reisevertrag zurücktreten, wenn der Reisende eine Vertragspflicht verletzt und der Reiseveranstalter dem Reisenden erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat bzw. den Reisenden abgemahnt hat. Die Fristsetzung/Abmahnung ist entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Kündigt der Reiseveranstalter den Reisevertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der Reiseveranstalter aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erstatteten Beträge.
b) Bis 14 Tage vor Reiseantritt kann der Reiseveranstalter die Reise absagen, wenn die in der Leistungsbeschreibung im Katalog/Flyern, der Internetpräsentation oder dem durch den Reiseveranstalter gemachten Angebot genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Anderenfalls erhält der Reisende den bis dahin gezahlten Reisepreis zurück.

9. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. § BGB zu bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Gewährleistung
Die Gewährleistungsrechte des Reisenden bestimmen sich nach §§ 651c bis 651h BGB. Wird die Reise durch den Reiseveranstalter nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende innerhalb angemessener Frist Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Er kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende für die Dauer des Mangels eine Minderung des Reisepreises verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Die Anzeige des Mangels kann auch gegenüber der örtlichen Reiseleitung erfolgen. Ist von dem Reiseveranstalter keine örtliche Reiseleitung eingesetzt oder kann diese keine Abhilfe schaffen, so hat der Reisende den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter (Abenteuercamp Lauenhain, Heiko Rudolph, An der Talsperre 5, 09648 Mittweida OT Lauenhain) anzuzeigen. Es wird zur Vermeidung von Missverständnissen empfohlen, den Mangel schriftlich anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäck-Versicherung empfohlen.
Besondere Sorgfaltspflicht wird vom Reisenden bei der Leistung "Floßparty Talsperre Kriebstein" erwartet. Durch die Konstruktion der Partyflöße bedingt, herrscht eine potentielle Verletzungsgefahr durch schwankende, wippende, glatte Teile des Floßes vor. Auch wird hingewiesen, dass beim Besteigen bzw. Verlassen des Floßes - aber auch beim Übertreten der einzelnen Floßsegmente ein erhöhtes Verletzungsrisiko herrscht. Umknicken, Anstoßen, Abrutschen etc. der Reisenden ist durch einen besonders umsichtigen, vorsichtigen Aufenthalt sowie durch Aufmerksamkeit und Festhalten zu begegnen.
Verliert ein Reiseteilnehmer bei einer geführten (vom Reiseleiter abgesicherten) Tour den Kontakt zur Reisegruppe, hat er abzuwarten, bis ein Vertreter des Reiseveranstalters ihn wieder zur Gruppe führt. Fällt der Reiseleiter durch einen nicht vorhergesehenen Umstand zur Absicherung der Reise aus, so hat die Reisegruppe auf das Eintreffen eines Vertreters des Reiseveranstalters zu warten. Erfolgt durch den/die Reisenden eine eigenständige Weiterfahrt oder Durchführung der Reise, so erfolgt dies auf eigenes Risiko.
Die in den aktuellen Katalogen und in den Internetpräsentationen gezeigten Fotos zeigen nicht immer die Situation und die Lokalitäten der zugehörig beschriebenen Reise bzw. Serviceleistung. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen, die anhand von Fotos zu interpretieren bzw. zu sehen sind. Dies wäre z.B. ein anderer, verwendeter Bootstyp, eine andere Einsatzstelle einer Aktivsportreise oder Verpflegungsausstattung. Verbindlich für die Leistungserbringung ist der beschriebene Umfang der jeweiligen Reise oder Serviceleistung entsprechend Ziffer 3.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Für diese haftet der entsprechende Leistungsträger selbst. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Reiseveranstalter selbst für den Schaden verantwortlich ist.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist auch insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12. Anmeldung von Ansprüchen und Verjährung
Die Gewährleistungsrechte sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Ansprüche des Reisenden verjähren im Übrigen in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von drei Jahren.

13. Pass, Visa und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich über den aktuellsten Stand der Gesundheits- und Impfvorschriften selbst zu informieren. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

14. weitere Hinweise, Besonderheiten bei Outdoor-Reiseangeboten
a) Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass viele der Reisen im Bereich Outdoor und Aktivsport ein erhöhtes, potentielles Gefahrenrisiko beinhalten. Die Teilnahme an Reiseinhalten, die ein potentielles Gefahrenrisiko enthalten, ist jedem Reisenden freigestellt. Unmittelbar vor Reisedurchführung wird in Form einer Einweisung auf Gefahren, Abläufe und Durchführungsdetails der entsprechenden Reise hingewiesen. Es wird eine schriftliche Kenntnisnahme der Belehrung/Einweisung aller an der Reise teilnehmenden Personen eingeholt.
b) Bei minderjährigen Reisenden übernehmen der bzw. die Erziehungsberechtigten bzw. der von den Erziehungsberechtigten autorisierte Betreuer der Gruppe, Schulklasse o.ä. die volle Aufsichts- und Haftungspflicht - ausgenommen bei Anweisungen und Entscheidungen im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters (Durchsetzung Sicherheitsstandards vieler angebotener Aktionsinhalte z.B. Kanu, Klettern...).
Ausnahme bilden von dem Reiseveranstalter selbst durchgeführte Reiseangebote "Ferienlager". In diesem Falle muss von den Erziehungsberechtigten eine Einverständniserklärung vorliegen. Dieses Formular geht den Erziehungsberechtigten mit den Reiseunterlagen zu.
Bei fachspezifischen Jugend-Reiseinhalten (Kursen wie z.B. Kletter-ABC an der Kletterwand, Abseilen am Fels, Kanu-ABC Kurs, Flusswandern) obliegt dem Betreuerpersonal der Gruppe die allgemeine Aufsichtspflicht. Die fachspezifische Erbringung der Sicherheitsnormen obliegt dem Reiseveranstalter. Es wird empfohlen, eine Unfall- bzw. Krankenversicherung abzuschließen.
Bei Jugendreiseangeboten Klassenfahrten und Projekttage obliegt die Aufsichtspflicht dem mit angereistem Betreuerpersonal.
c) Bei Reiseangeboten, welche nicht eine ständige Betreuung durch einen Vertreter des Reiseveranstalters beinhalten (sog. teilweise geführten und individuell durchzuführenden Aktionen und Touren, in der Reiseausschreibung vermerkt) obliegt den Reiseteilnehmern sog. Eigenverantwortung. Bei dieser Kategorie von Reisen werden die Reisenden vor Beginn der betreffenden Reise auf potentielle Gefahren und Besonderheiten der Tour oder Aktion hingewiesen. Dem Reisenden obliegt bei dieser Art der Reise die allg. Sorgfaltspflicht. Für Verlust, Diebstahl oder das Abhandenkommen von zur Verfügung gestelltem Ausrüstungsmaterial infolge der Verletzung von Vertragspflichten ist der betreffende Reiseteilnehmer verantwortlich.
d) Hausordnung, Campordnung, Vermietordnung: Bei Aufenthalten in Camps, Herbergen und vergleichbaren Einrichtungen ist durch die Reisenden die entsprechend gültige und offen zugängliche Hausordnung bzw. Verordnungen (Zeltplatzordnung, Naturschutz, Nachtruhe, Lärm- und Emissionsschutz) einzuhalten. Nachtruhe bzw. Campruhe ist generell im Zeitraum von 22:00 bis 08:00 zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass andere Reisende bzw. Gäste, Firmenmitarbeiter oder Nachbarn in keinster Weise durch Lärm oder sonstige Störungen bzw. Emissionen belästigt werden.Die entsprechenden Haus- und Brandschutzordnungen sind in den Niederlassungen öffentlich ausgehangen und können auf Anfrage an den Reisenden bzw. Vertragspartner vorab übermittelt werden.
Bei der Miete von Sportartikeln gilt die entsprechende Vermietordnung bzw. die im abgeschlossenen Mietvertrag vereinbarten Bedingungen.
e) Hygiene: Durch den Charakter vieler Abenteuer- und Outdoorreisen bedingt, erfolgt die Verpflegung auf einem einfachen Niveau unter Beachtung der Richtlinien von Hygiene und Haltbarkeit/Verderblichkeit von Nahrung. Es kann vorkommen, dass hygienische Anforderungen an Essenszubereitung und Esskultur nicht immer eingehalten werden können (z.B. Situationen bei Survivalkursen...). Ebenso bedingen Lagern/Übernachtungen auf einfachen Biwakplätzen oder Flusswanderrastplätzen sowie Kurzreiseangebote bis 72h nicht immer Anspruch auf sanitäre Einrichtungen (u.a. bei Flussfahrten oder Survivalkurs-Ausbildungsangebote).

15. Datenschutz, Weitergabe von Adressdaten
Ausführliche Datenschutzinformationen finden Sie hier https://abenteuercamp-lauenhain.de/datenschutz.
Kundendaten werden ausschließlich für die Abwicklung der Buchung und zur Versendung von Newslettern nach Einwilligung des Kunden gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Sollte der Kunde keinen Newsletter mehr wünschen, kann er jederzeit die Löschung veranlassen.
Erfolgt jedoch gegenüber dem Reiseveranstalter eine Anzeige, die einen Verstoß gegen bestehende umwelt- oder verkehrsrechtliche Verordnungen beinhaltet und ist dieser Verstoß durch Reiseteilnehmer außerhalb geführter Reisen durch den Reiseveranstalter oder durch Mieter von Booten geschuldet, so behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, Adressdaten an die entsprechenden Behörden zur Klärung der Anzeige weiterzugeben.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Gültigkeit der Kataloge/Flyer
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Druckfehler. Irrtümer bei Preisangaben und Terminangaben vorbehalten.
Stand: 01.01.2022 Früher veröffentlichte Kataloge/Flyer und Internetveröffentlichungen und darin gezeigte Preise und Inhalte verlieren mit dem Erscheinen neuer Kataloge/Flyer bzw. neu eingestellten Internetinhalte ihre Gültigkeit.

18. Gerichtsstand
a) Der Unternehmenssitz des Reiseveranstalters ist in 09648 Mittweida OT Lauenhain. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reisveranstalters maßgebend.

19. Impressum
Firmenanschrift: Abenteuercamp Lauenhain, Inh. Heiko Rudolph, An der Talsperre 5, 09648 Mittweida OT Lauenhain,
Bürozeiten: April bis September - Montag, Mittwoch, Freitag
Oktober bis März – Dienstag und Donnerstag
jeweils von 10 - 17 Uhr.
Tel.: 03727-600119, Mobil: 0151-22 83 22 43
Internet: www.abenteuercamp-lauenhain.de, E-Mail:
Das Abenteuercamp Lauenhain wird als Einzelfirma betrieben und Heiko Rudolph ist der Inhaber.
Die Steuernummer lautet: 222/264/02105 - Finanzamt 09648 Mittweida.